Das Erbrecht wurde per 01.01.2023 angepasst und soll den heutigen unterschiedlichen Lebensgemeinschaften gerechter werden. So wurde teilweise die Pflichtteilsquote reduziert, damit Erblasserinnen und Erblasser mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Begünstigung von Personen haben.
Die wichtigsten Änderungen zum Erbrecht im Überblick:
- Bisher hatten die Nachkommen einen Pflichtteilsanspruch von 75 % ihres Erbteils. Diesen hat man neu auf 50 % reduziert.
- Der Pflichtteil der Eltern fällt ganz weg.
- Guthaben der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass, werden jedoch in der Pflichtteilsberechnung mitberücksichtigt.
- Während des Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens der eingetragenen Partnerschaft kann neu mittels Testaments eine Enterbung des Noch-Partners festgehalten werden.
- Bei einem Erbvertrag ohne anderslautende Bestimmung sind neu Schenkungen des Erblassers unzulässig und somit anfechtbar.
Zwei Beispiele, wie sich die Pflichtteile mit dem neuen Erbrecht verändern:
Beispiel: Ehepartner mit gemeinsamen Kindern
Beispiel: Ehepartner, keine gemeinsamen Kinder, Eltern
Anpassungen bei der Säule 3a
Bisher gab es gewissen Unklarheiten, welche nun mit der Erbrechtsrevision geklärt wurden. So ist nun klar, dass Guthaben der Säule 3a bei Konten und Policen nicht zur Erbmasse gehören. Die begünstigen Personen erhalten ihre Leistungen direkt von der Säule 3a Einrichtung. Für die Berechnung der Pflichtteile werden allerdings die Säule 3a Guthaben hinzugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Erbinnen und Erben, welche nicht ihren Pflichtteil erhalten, können daher klagen.
Inkrafttreten des neuen Erbrechts
Entscheidend für die Anwendung dieser Anpassungen ist der Zeitpunkt des Todes. Ist dieser nach dem 1. Januar 2023, dann gelten die neuen Regelungen. Abgesehen von diesen Änderungen behalten bestehende Testamente und Erbverträge ihre Gültigkeit.
PflichtteilDer Pflichtteil ist der Anteil, welcher ein Erbe von Gesetzes wegen im Minimum erhalten muss. Er kann auch mit einem Testament nicht wegbedungen werden. Freie QuoteDerjenige Anteil des Erbes, über welchen der Erblasser frei bestimmen kann. |