Am 1. Januar 2013 ist das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten und löste das 100-jährige Vormundschaftsrecht ab. Mit der Umsetzung der damit verbundenen Aufgaben wurde die neu gegründete Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betraut. Das Gesetzt sieht vor, dass sich bei Personen, welche urteilsunfähig werden, die KESB einschaltet und einen Beistand mit weitreichenden Kompetenzen bestimmt. Mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung wurden aber auch Instrumente geschaffen, welche die Möglichkeit der Selbstbestimmung stärken.
Was passiert bei Urteilsunfähigkeit?
Bei Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften übernimmt der Partner das gesetzliche Vertretungsrecht. Dieses beschränkt sich aber auf folgende Punkte:
- alle Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs
- die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens
- die Öffnung und Erledigung der Post
Für Rechtshandlungen ausserhalb dieses Rahmens (zum Beispiel ein Hauskauf/-verkauf, die Kündigung der Wohnung oder die Aufnahme eines Kredites) bedarf es der Zustimmung durch die KESB. Zudem kann die Behörde bei einem Verdacht, dass die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind, die Vertretungsbefugnis entziehen.
Bei im Konkubinat lebenden Paaren gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht. Daher würde ohne entsprechende Regelung die KESB ein Familienmitglied des Urteilsunfähigen als Beistand bestimmen oder, falls dies nicht möglich ist, eine externe Beistandschaft organisieren.
Was kann im Vorsorgeauftrag geregelt werden?
Personensorge
Umfasst alles in Bezug auf Unterkunft und Betreuung sowie mit Ämtern, Ärzten und Spitälern Verhandlungen führen und Entscheidungen treffen.
Vermögenssorge
Umfasst die komplette Verwaltung von Einkommen und Vermögen (inklusive Immobilienkauf/Verkauf oder auch ein allfälliger Praxisverkauf) sowie das Zahlen von Rechnungen oder die Annahme von Erbschaften.
Rechtsverkehr
Verträge eingehen oder kündigen, die Steuererklärung ausfüllen oder Versicherungs- und Sozialleistungen beantragen.
Abgrenzung zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag kann bei der Patientenverfügung eine Person detailliert festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmen möchte oder welche sie explizit ablehnt. Sie kann zudem ihre persönliche Werthaltung niederschreiben, Anweisungen beim eigenen Tod erteilen, eine Organspende im Detail definieren und vieles mehr. Da dazu teilweise medizinisches Fachwissen erforderlich ist, raten wir die Patientenverfügung zusammen mit dem Hausarzt zu erstellen.
Wie kann ein Vorsorgeauftrag erstellt werden?
Dieser kann entweder vollständig von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Wichtig ist, dass die Formvorschriften eingehalten werden. Ansonsten entfaltet der Vorsorgeauftrag keine Wirkung. Auch dem Aufbewahrungsort gilt es besondere Beachtung zu schenken. Der Vorsorgeauftrag sollte für die Angehörigen leicht aufzufinden sein oder beim Zivilstandsamt hinterlegt werden.
Ist mit dem Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung alles geregelt?
Nein, eine Beratung muss über diese zwei Dokumente hinausblicken. Themen wie Erbschaft, Testament und Schenkung oder Begünstigungen im BVG, 3a oder bei Lebensversicherungen sowie eine Vorsorgeanalyse gehören ebenso in eine Gesamtberatung. Daher ist es wichtig, sich zusammen mit einer Fachperson zuerst einen Überblick zu verschaffen und dann gezielte Massnahmen einzuleiten. Gerne helfen wir Ihnen dabei.