Das Parlament hat letztes Jahr beschlossen, die bisherige Verjährungsfrist per 01.01.2020 von 10 auf 20 Jahre anzuheben. Ärztinnen und Ärzte können dadurch doppelt so lange für Schäden haftbar gemacht werden. Mit der richtigen Berufshaftpflichtversicherung können Sie sich jedoch dagegen versichern.
Wir schreiben das Jahr 1999: Die Welt bereitet sich auf den Milleniumswechsel vor, Ruth Dreifuss wird die erste Bundesratspräsidentin der Schweiz, der Euro wird in elf Staaten eingeführt und Mambo No. 5 läuft die Schweizer Hitparade rauf und runter. Hand aufs Herz, 1999 scheint schon ewig lange her zu sein. Wer mag sich noch an alles erinnern, was in diesem Jahr passiert ist? Und doch können künftig mit dem neuen Verjährungsrecht noch Ansprüche gestellt werden, die ihren Ursprung vor zwanzig Jahren hatten.
Schadenursache und Schadeneintritt
Gerade in der Humanmedizin können die Ursache eines Schadens und der effektive Eintritt zeitlich sehr weit auseinander liegen. So kann beispielsweise eine Komplikation während einer Operation erst viele Jahre später zu einer gesundheitlichen Einschränkung oder zu einer Erwerbsunfähigkeit führen. Im Haftpflichtrecht ist hauptsächlich folgendes zeitliches Schema relevant:
Zeitpunkt | Beschreibung | Beispiel |
Schadenursache | Wann wurde der Schaden verursacht? | Behandlung, Operation, Verabreichung eines Medikaments |
Schadeneintritt | Wann ist die Auswirkung erstmals aufgetreten? | Auftreten von Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit |
Anspruchserhebung | Wann stellt der Geschädigte seine Forderungen? | Erhalt Schreiben eines Anwalts |
Bedeutung für die Verjährungsfrist
Welche Bedeutung haben die einzelnen Zeitpunkte nun aber für die Verjährungsfristen. Die Schweizer Gesetzgebung unterscheidet grundsätzlich zwischen einer absoluten und einer relativen Verjährungsfrist. Die absolute Verjährungsfrist beginnt ab der Schadenursache zu laufen und beträgt neu 20 Jahre. Das heisst, tritt ein Schaden innerhalb von 20 Jahren nach einer Behandlung ein, können Sie dafür haftbar gemacht werden. Die relative Verjährungsfrist, welche ebenfalls von einem Jahr auf drei Jahre erhöht wurde, besagt, dass ein Anspruch innerhalb dieser drei Jahre nach Kenntnisnahme angemeldet werden muss. Die genaue Feststellung des Startzeitpunkts der relativen Verjährungsfrist ist dabei etwas heikel. Sie bezieht sich nämlich nicht auf den Schadeneintritt, sondern auf den Zeitpunkt, an welchem man Kenntnis erlangt, wer dafür verantwortlich ist resp. haftbar gemacht werden kann. Ein Beispiel dafür wäre ein Gutachten, welches eine Behandlung klar als Ursache definiert.
Relevanz für die Haftpflichtversicherung
Für Ihre Haftpflichtversicherung ist der Zeitpunkt der Anspruchserhebung relevant. Das heisst, Ihre Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die während der Vertragslaufzeit gegen Sie erhoben werden. Und das unabhängig davon, ob die Schadenursache oder der Schadeneintritt vor dem Vertragsbeginn liegen. Dadurch können Sie sich über die Versicherungsdeckung sicher sein und müssen nicht allfällige Vorversicherer für alte Angelegenheiten kontaktieren. Wechseln Sie Ihre Versicherung, übernimmt die neue Gesellschaft Ansprüche, die neu gegen Sie erhoben werden.
Nachrisikodeckung
Was passiert jedoch, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Ärztin oder Arzt beenden? Muss man eine Berufshaftpflichtversicherung nun noch 20 Jahre weiterführen, um gegen allfällige Ansprüche gewappnet zu sein? Die durch uns angebotenen Lösungen enthalten eine sognannte Nachrisikodeckung. Bei Praxisaufgabe oder auch im Todesfall des Praxisinhabers sind auch Ansprüche versichert, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen nach Ablauf der Police gestellt werden. Und das, ohne dass Sie eine zusätzliche Prämie dafür bezahlen müssen.
Fazit
Der Erhöhung der gesetzlichen Verjährungsfristen können unsere Kunden gelassen entgegenblicken. Zwar können Ansprüche nun doppelt so lange erhoben werden, unsere Versicherungsdeckung schützt Sie aber automatisch dagegen. Profitieren Sie noch nicht von unserem Rahmenvertrag und wissen nicht genau, wie die Regelung in Ihrer Police aussieht? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Weiterführende Links
Neues Verjährungsrecht – Beitrag in der Schweizerischen Ärztezeitung