Dreieinhalb Jahre nach der Pensionierung erhält Dr. med. Anton B. ein saftiges Schreiben eines Anwaltes. Sein Klient, ein ehemaliger Patient von Dr. B., könne sich nur noch mit Krücken fortbewegen. Ein Gutachten hat gezeigt, dass diese Beeinträchtigung auf einen Oberschenkelnerv zurückzuführen ist, welcher im Rahmen einer Hüft-Operation vor vier Jahren lädiert wurde. Der Anwalt erhebt Klage und fordert Schadenersatz. Was nun, die Berufshaftpflichtversicherung wurde mit der Pensionierung aufgelöst? Das Beste vorab, Dr. B. war während seiner Aktivzeit über unseren Rahmenvertrag versichert, womit dieser Schaden automatisch über die Nachrisikodeckung versichert ist. Was genau darunter zu verstehen ist und weshalb diese Deckung zwingend in eine Berufshaftpflichtversicherung für Medizinalpersonen gehört, wollen wir in diesem Text näher erörtern:
Ursache, Schadeneintritt, Anspruchserhebung
Der zeitliche Ablauf eines Schadenfalls spielt eine grosse Rolle. Unter anderem werden folgende Begriffe dabei verwendet:
Zeitpunkt | Beschreibung | Einleitungsbeispiel |
Schadenursache | Zeitpunkt der Verursachung des Schadens | Hüft-Operation |
Schadeneintritt | Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des Schadens oder der Beeinträchtigung | Beeinträchtigung der Mobilität, Arbeitsunfähigkeit, Schmerzen |
Anspruchserhebung | Zeitpunkt, in welchem die Forderungen an den Schädiger gestellt werden | Schriftliche Forderung durch Anwalt |
Normalerweise liegen die Schadenursache und der Schadeneintritt nahe beieinander. Es können aber wie beim eingangs erwähnten Beispiel auch Jahre dazwischenliegen. Insbesondere im Medizinalbereich können daher Ansprüche auch erst mehrere Jahre nach einem möglichen Zwischenfall erhoben werden.
Verjährungsfristen
Eine Forderung kann solange geltend gemacht werden, wie sie nicht verjährt ist. Unser Obligationenrecht unterscheidet dabei zwischen einer relativen und absoluten Verjährungsfrist:
- Relative Verjährungsfrist: 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens sowie der Person, die dafür ersatzpflichtig ist
- Absolute Verjährungsfrist: 10 Jahre ab Eintritt des schädigenden Ereignisses
Im erwähnten Beispiel kann davon ausgegangen werden, dass die Forderung noch nicht verjährt ist. Einerseits liegt die Operation weniger als 10 Jahre zurück (schädigendes Ereignis). Andererseits ist das erwähnte Gutachten, welches die Schuldfrage klärt, weniger als 1 Jahr alt.
Claims-Made-Prinzip
Berufshaftpflichtversicherungen für Medizinalpersonen funktionieren in der Regel nach dem Claims-Made-Prinzip. Dies bedeutet, dass über eine Police alle Schäden gedeckt sind, welche während der Vertragsdauer gegen die versicherte Person erhoben werden (Prinzip der Anspruchserhebung). Bei einem Wechsel von einer Versicherungsgesellschaft zu einer anderen deckt die bisherige Gesellschaft somit alle Forderungen, die bis zum Vertragsablauf gestellt werden. Danach muss der neue Versicherer einstehen. In folgenden Situationen wird jedoch eine Sonderlösung benötigt, da der Versicherungsvertrag ohne Anschlussdeckung endet:
- Praxisaufgabe, z. B. infolge Pensionierung oder Wechsel in eine Anstellung
- Todesfall
Nachrisikodeckung
Wird eine Police unserer Rahmenverträge infolge Aufgabe des versicherten Unternehmens oder Tod der versicherten Person aufgehoben, deckt diese Versicherung auch bereits verursachte Schäden die erst nach dem Vertragsende angemeldet werden. Diese Nachrisikodeckung erstreckt sich auf die gesetzlichen Verjährungsfristen. Somit können unsere Kunden sicher sein, dass Sie solange über eine Deckung verfügen, wie sie haftpflichtrechtlich belangt werden können.
Gemeinschaftspraxen
Bei Praxisgemeinschaften stellt sich zudem die Frage, wie sich die Deckung bei ausgetretenen Ärzten verhält, da unter Umständen Forderungen auch direkt bei der Praxis gestellt werden könnten. Hier ist es bei den durch uns angebotenen Versicherungen so, dass auch in diesem Fall eine Nachrisikodeckung besteht, worüber solche Situationen versichert sind.
Kleingedrucktes – Grosse Wirkung!
Einmal mehr gilt, in der Berufshaftpflichtversicherung sollten Sie nichts dem Zufall überlassen! Die Versicherungsbedingungen unserer Rahmenverträge wurden speziell auf die Lebenssituationen und Bedürfnisse von Medizinalpersonen entwickelt. Vertrauen sie darum auf unsere Expertise und profitieren Sie von den attraktiven Rahmenvertragskonditionen!