Das «Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge», kurz BVG, regelt die Begünstigung im Todesfall eines Versicherten. Da es sich hierbei aber nur um Mindestanforderungen handelt, kann jede Stiftung eine weiterführende Begünstigungsordnung in Ihrem Reglement vorsehen.
Was sagt das Gesetz bezüglich Begünstigung?
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
- oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Für eine eingetragene Partnerschaft gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Bei der 1. BVG-Revision im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber Art. 20a neu ins Gesetz aufgenommen und so auch für andere Anspruchsgruppen die Möglichkeit einer Begünstigung geschaffen. So können auch in erheblichem Masse unterstützte Personen, Lebenspartner, nicht rentenberechtigte Kinder, Eltern, Geschwister und die übrigen gesetzlichen Erben begünstigt werden. Diese Erweiterung der Begünstigungsordnung ist zwar nicht bindend, wurde aber doch von den meisten Stiftungen über ihr individuelles Vorsorgereglement umgesetzt.
Wo liegen nun die Stolperfallen der Begünstigung?
Die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft sind an erster Stelle der Ordnung der Begünstigung und geben wenig Anlass zu Komplikationen, solange die vorher erwähnten Anforderungen erfüllt sind. Aber auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, gewähren heute viele Stiftungen eine entsprechende Rente, allenfalls mit Kürzungen. In diesem Bericht möchten wir insbesondere auf die Stolperfallen bei den Anspruchsvoraussetzungen der unverheirateten Lebenspartner und der Kinder eingehen.
Leistungen für unverheiratete Lebenspartner
Erfreulicherweise haben die meisten BVG Stiftungen eine Lebenspartnerrente in ihren Reglementen aufgenommen. Somit können sich Lebenspartner gegenseitig absichern und begünstigen. Mittlerweile wurde auch eine recht klare Definition eines unverheirateten Lebenspartners geschaffen und die Stiftungen haben diese Entscheide in ihre Reglemente eingearbeitet.
Eine Lebensgemeinschaft ist eheähnlich und geschlechtsneutral, also auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Ein gemeinsamer Haushalt wird in vielen Reglementen gefordert, was nicht mit einem gemeinsamen Wohnsitz zu verwechseln ist. Der gemeinsame Haushalt ist nicht immer ganz klar und bedarf einer individuellen Prüfung. Eine Partnerschaft kann in unterschiedlichen Haushalten gelebt werden, sei es z.B. aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen. Die Wohnsituation allein vermag noch keinen Rückschluss auf das Bestehen einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft zu geben.
Weiter wird eine 5 Jahre ununterbrochene Lebensgemeinschaft gefordert. Diese ist durch den überlebenden Partner zu beweisen. Am einfachsten geht dies mit dem Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines Konkubinatsvertrags. In einzelnen Fällen kann die Beweisführung tatsächlich eine schwierige Herausforderung darstellen.
Um mehr Klarheit zu schaffen, fordern daher viele Stiftungen eine schriftliche Vereinbarung, welche von beiden Lebenspartnern unterzeichnet wurde. Die Stiftung bestimmt, ob die Vereinbarung bereits zu Lebzeiten bei der Stiftung eingereicht werden muss oder erst nach dem Ableben. Zur Erlangung einer Lebenspartnerrente oder eines Anspruchs auf ein Todesfallkapital kann diese Bestimmung ein zwingendes Element darstellen. Auch das Bundesgericht erachtet es als zulässig, den Anspruch nach Art. 20a BVG an eine entsprechende Erklärung zu binden, da der Anspruch nicht von Gesetzes wegen besteht.
Leistungen für die Kinder
Im ersten Moment erscheinen die Leistungen für die Kinder eher zweitrangig. Eine Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr bezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert bis höchstens zum vollendeten 25. Altersjahr.
So weit so gut. Die Problematik bei den Kindern liegt jedoch beim Anspruch auf das Todesfallkapital, insbesondere bei der Rückgewähr des Altersguthabens. Dies spielt nur dann eine Rolle, wenn keine vorgelagerte Anspruchsgruppe (z.B. Ehepartner) vorhanden ist oder diese gleichzeitig mit dem Versicherten verstirbt. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Kindern mit und ohne Anspruch auf Waisenrente und unterteilt diese in unterschiedliche Anspruchsgruppen. Das hat zur Folge, dass z.B. ein Kind in Ausbildung mit 23 Jahren plötzlich in den Genuss sämtlicher BVG-Guthaben des verstorbenen Elternteils kommt, währenddem das ein Jahr jüngere Geschwister, welches nicht mehr in Ausbildung ist, leer ausgeht.
Leider kann dieser Missstand mit den Ausgestaltungsmöglichkeiten vieler BVG-Reglemente nicht korrigiert werden. Bei der Beratung und der Auswahl der richtigen Stiftung können solche kleinen reglementarischen Unterschiede eine grosse Wirkung erzielen und müssen unbedingt in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. Geschiedene oder alleinerziehende Personen, welche die eigenen Kinder gleichberechtigt begünstigen möchten, tun gut daran, sich umfassend über dieses Thema zu informieren.
Fazit
Der Gesetzgeber hat die Wahlmöglichkeiten bei der Begünstigung ausgebaut und verbessert. Dieser Prozess ist sicher nicht abgeschlossen und wird laufend weiterentwickelt. Dadurch, dass die Bestimmungen durch die einzelnen Stiftungen unterschiedlich umgesetzt werden können, ist eine genaue Analyse und eine Beratung unbedingt empfehlenswert. Nutzen Sie die Möglichkeiten und machen Sie sich über Ihre gewünschte Begünstigung rechtzeitig Gedanken.
Todesfallkapital im BVGViele Stiftungen bieten die Möglichkeit zur Versicherung eines Todesfallkapitals. Zusätzlich besteht bei vielen Stiftungen im Todesfall einer versicherten Person ein Anspruch auf das vorhandene Altersguthaben abzüglich des Barwertes der Hinterbliebenenrenten. Sieht die Stiftung die Möglichkeit vor, dass Risiko und Sparen getrennt werden können, dann kommt das gesamte Kapital im Todesfall zur Auszahlung. Die Hinterbliebenenrenten werden zusätzlich ausbezahlt. Insbesondere bei Kaderplänen ist dies häufig der Fall. |