Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die AHV-Reform 21 angenommen. Per 01.01.2024 tritt diese nun in Kraft. Daher sollten sich insbesondere die Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis und mit 1969) rasch mit den Anpassungen auseinandersetzen. Folgend zeigen wir Ihnen einige wichtige Aspekte der Reform auf.
Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalter) von Frauen und Männern auf 65 Jahre
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils 3 Monate pro Jahr erhöht. Erstmals erfolgt dies im Jahr 2025 und betrifft somit Frauen mit Jahrgang 1961 oder jünger.
Jahr | Referenzalter der Frauen | Betroffene Jahrgänge |
2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
2028 | 65 Jahre | 1964 und jünger |
Ausgleichsmassnahmen der AHV-Reform für Frauen der Übergangsgeneration
Frauen, welche kurz vor der Pension stehen, trifft die Reform am stärksten. Daher wurde für die sogenannte Übergangsgeneration, also Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis und mit 1969, zwei Ausgleichsmassnahmen beschlossen:
- Frauen, welche die Rente vor dem Referenzalter beziehen, kommen in den Genuss einer tieferen lebenslänglichen Rentenkürzung. Frauen in der Übergangsgeneration können zudem die Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen.
- Frauen, welche die Rente nicht vorbeziehen, kommen in den Genuss eines Rentenzuschlags.
Die Höhe der Ausgleichsmassnahmen hängt jeweils vom Einkommen ab. Es gibt insgesamt drei Einkommensklassen:
- Einkommen kleiner als CHF 58’801
- Einkommen zwischen CHF 58’801 und CHF 73’500
- Einkommen grösser als CHF 73’500
Kürzungssätze AHV-Reform 21
Bei einem Vorbezug der Rente gelten folgende Kürzungssätze:
Vorbezug | Einkommen < 58’801 |
Einkommen zw. 58’801 und 73’500 | Einkommen > 73’500 |
1 Jahr Vorbezug | 0.0 % | 2.5 % | 3.5 % |
2 Jahre Vorbezug | 2.0 % | 4.5 % | 6.5 % |
3 Jahre Vorbezug | 3.0 % | 6.5 % | 10.5 % |
Üblicherweise werden die Renten um 6.8 % bei 1 Jahr Vorbezug bzw. um 13.6 % bei 2 Jahren Vorbezug gekürzt. Daher kann sich ein Vorbezug der Rente für die Übergangsgeneration durchaus lohnen.
Rentenzuschläge AHV-Reform 21
Wird die Rente per neuem Referenzalter bezogen, gelten folgende lebenslänglich zahlbaren Rentenzuschläge (pro Monat):
Jahrgang | Einkommen < 58’801 |
Einkommen zw. 58’801 und 73’500 | Einkommen > 73’500 |
1961 | CHF 40.00 | CHF 25.00 | CHF 12.50 |
1962 | CHF 80.00 | CHF 50.00 | CHF 25.00 |
1963 | CHF 120.00 | CHF 75.00 | CHF 37.50 |
1964 | CHF 160.00 | CHF 100.00 | CHF 50.00 |
1965 | CHF 160.00 | CHF 100.00 | CHF 50.00 |
1966 | CHF 129.60 | CHF 81.00 | CHF 40.50 |
1967 | CHF 100.80 | CHF 63.00 | CHF 31.50 |
1968 | CHF 70.40 | CHF 44.00 | CHF 22.00 |
1969 | CHF 40.00 | CHF 25.00 | CHF 12.50 |
Flexibler Rentenbezug in der AHV
Vorbezug / Aufschub
Bisher konnte nur die gesamte AHV-Rente ein oder zwei Jahre im Voraus bezogen werden. Mit der AHV-Reform 21 kann im Alter zwischen 63 (Übergangsgeneration 62) und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat die Rente bezogen werden. Weiter ist auch der Bezug einer Teilrente möglich. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Es kann maximal zwei Vorbezüge geben, danach muss die gesamte Rente bezogen werden. Gleich verhält es sich beim Aufschub. Es kann maximal zwei Teilbezüge geben, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden. Neu ist auch eine Kombination von Vorbezug und Aufschub möglich.
Zudem sollen die ordentlichen Kürzungs- bzw. Erhöhungssätze an die aktuelle Lebenserwartung angepasst werden. Der Bundesrat wird diese Sätze jedoch frühestens per 2027 einführen und erst kurz vorher kommunizieren.
Neuberechnung der Rente nach Referenzalter
Bisher war es so, dass wer nach dem Referenzalter weitergearbeitet und Beiträge bezahlt hat, seine Altersrente nicht verbessern konnte. Neu können die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung berücksichtigt werden. Personen, welche über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, kommen in den Genuss eines Lohn-Freibetrags von CHF 1’400 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten sind. Neu kann die erwerbstätige Person selbst entscheiden, ob sie diesen Freibetrag anwenden will oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit.
Insbesondere bei Fehljahren, z.B. wenn jemand vom Ausland in die Schweiz gezogen ist, können diese beiden Regelungen sehr spannend sein. Personen, welche jetzt bereits eine Rente nach altem Recht beziehen und am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können ebenfalls eine Neuberechnung verlangen und sich Einkommen und Beitragszeiten anrechnen lassen.
Die AHV-Reform 21 hat auch Auswirkungen auf das BVG und die Säule 3a
Pensionskasse
Auch hier wird das Frauenrentenalter (Referenzalter) analog der AHV angepasst. Zudem müssen die Pensionskassen einen Teilbezug in bis zu 3 Schritten (Rente/Kapital) zulassen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 % der Altersleistung entsprechen.
Freizügigkeitsguthaben
Bisher durfte der Bezug von Freizügigkeitsgeldern über den Pensionszeitpunkt hinaus um bis zu 5 Jahre aufgeschoben werden. Neu wird diese Regelung den Bestimmungen bei der Säule 3a angeglichen. Dort ist ebenfalls ein Aufschub von 5 Jahren möglich, jedoch nur, wenn noch eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Liegt nach Erreichen des Referenzalters keine Erwerbstätigkeit vor, dann müssen künftig die Freizügigkeitsgelder und die Guthaben der Säule 3a bezogen werden. Der Bundesrat hat eine Übergangsfrist von 5 Jahren beschlossen, bei welcher diese Regelung bei Freizügigkeitsgeldern noch nicht zur Anwendung gelangt.
Säule 3a
Für Frauen mit Jahrgang 1965 oder höher wird ein Bezug frühestens mit Alter 60 möglich sein. Für Frauen mit Jahrgang 1964 gibt es für 2024 eine Sonderregelung, so dass ein Bezug ab Alter 59 noch möglich ist.
Handeln Sie jetzt!
Informieren Sie sich über die neuen Möglichkeiten. Insbesondere wenn Sie zur Übergangsgeneration der AHV-Reform gehören, bieten sich spannende Planungsmöglichkeiten an. Selbstverständlich stehen wir bei Fragen gerne zur Verfügung.