Mit der AHV-Reform 2021 wurde eine lange bestehende steuerliche Ungleichbehandlung von Säule 3a-Guthaben und Freizügigkeitsguthaben angeglichen.
Grundsätzlich können Säule 3a-Guthaben und Freizügigkeitsguthaben frühestens fünf Jahre vor und spätestens bis fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden. Der Unterschied bestand bisher darin, dass nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Freizügigkeitsguthaben unabhängig einer bestehenden Erwerbstätigkeit weitergeführt werden konnten, wogegen die Guthaben der Säule 3a bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig wurden. Nur mittels Nachweises, dass weiterhin eine Erwerbstätigkeit besteht, kann der Bezug von 3a-Geld aufgeschoben werden.
Mit der AHV-Reform 2021 wird der Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters nun auch an die Bedingung einer bestehenden Erwerbstätigkeit geknüpft. Somit können neu nur Personen, welche tatsächlich weiterarbeiten, von den Steuervorteilen profitieren.
Welche Konsequenzen hat dies?
- Mit dem aufgeschobenen Bezug von Freizügigkeitsgeldern konnte Steueroptimierung betrieben werden, da auf diesen Guthaben weder Einkommens- noch Vermögenssteuern anfallen.
- Mittels eines gestaffelten Bezugs der Freizügigkeitsgelder konnte zudem die Progression der Kapitalleistungssteuer gebrochen werden.
Aufgepasst bezüglich der 3-jährigen Sperrfrist beim Bezug von Freizügigkeitsgeldern
Nach einem BVG-Einkauf dürfen die Vorsorgeguthaben 3 Jahre lang nicht ins freie Vermögen überführt werden, ansonsten wird die Steuerverwaltung den Einkauf wieder aufrechnen und ordentlich besteuern. In der Vergangenheit wurden teilweise die Gelder auf Freizügigkeitskonten parkiert, um so diese Sperrfrist auszusitzen.
Inkrafttreten
Voraussichtlich werden diese Bestimmungen per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Daher raten wir Ihnen unbedingt diese neuen Gegebenheiten bereits heute in Ihre Steuerplanung miteinzubeziehen.