Vor einigen Wochen stimmte das Schweizer Volk für eine 13. AHV-Altersrente. Zum ersten Mal in der Geschichte wurde einem sozialen Ausbau zugestimmt. Die Berechnung der AHV-Altersrente ist komplex und von verschiedenen Faktoren abhängig. Wie das genau funktioniert, darauf gehen wir im folgenden Artikel näher ein.
Finanzierungsverfahren der AHV-Altersrente
Bevor wir uns der eigentlichen Rentenberechnung widmen, lohnt es sich das Finanzierungsverfahren kurz anzuschauen. In unserem 3-Säulen-Konzept unterscheiden wir grundsätzlich zwischen dem sogenannten Umlageverfahren und dem Kapitaldeckungsverfahren, wobei das erstgenannte bei der AHV zur Anwendung gelangt. Beim Umlageverfahren verwendet man die Einnahmen direkt zur Finanzierung der Leistungen. Rund 73 % der Einnahmen stammen von den aktiven Versicherten und Arbeitgebern. Die restlichen Einnahmen stammen von Beiträgen des Bundes sowie von der Mehrwertsteuer. Im Gegensatz bildet man beim Kapitaldeckungsverfahren (wird beim BVG angewendet) für jeden Versicherten ein eigenes Guthaben. Vereinfacht gesagt spart in der Pensionskasse jeder sein eigenes Geld an, während bei der AHV die aktiven Erwerbstätigen die Renten der Pensionierten finanzieren.
Individuelles Konto
Um der eigentlichen Berechnung der AHV-Altersrente etwas näher zu kommen, muss man dem leicht verwirrenden Begriff «Individuelles Konto» (IK) Beachtung schenken. Auf diesen Konti zeichnen die rund 100 Ausgleichskassen die jährlichen Einkommen der Versicherten auf, für welche Beiträge bezahlt werden. Zudem werden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften festgehalten. Es wird somit nicht wie die Bezeichnung vermuten lässt auf dem individuellen Konto ein Guthaben angespart. Eine Person kann bei mehreren Ausgleichskassen angeschlossen sein und dadurch auch mehrere individuelle Konti haben. Eine Übersicht zu behalten ist nicht immer einfach. Dafür hat jeder Versicherte das Recht, einen Auszug des individuellen Kontos anzufordern, um die Korrektheit und Vollständigkeit der Einträge zu prüfen. Dazu wenden sich die Versicherten an ihre Ausgleichskasse oder bestellen den Auszug über die Webseite der AHV/IV.
Beitragsjahre
Relevant für die Rentenberechnung ist weiter die Anzahl Jahre, in welcher man die Beitragspflicht erfüllt hat. Für eine Vollrente sind grundsätzlich 44 Beitragsjahre notwendig. In der Regel werden diese in der Zeit nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Kalenderjahr vor dem Rentenalter erzielt. Fehljahre, welche beispielsweise während längeren Auslandaufenthalten entstanden sind, kann man nur durch Jugendjahre (zwischen 18 und 20 Jahren) oder das Jahr der Pensionierung auffüllen. Die Beitragspflicht von Ehegatten ist erfüllt, wenn ein Ehepartner mindestens den doppelten Minimalbeitrag im entsprechenden Kalenderjahr bezahlt hat.
Durchschnittliches Einkommen
Nebst der vollständigen Beitragspflicht wird zur Berechnung der AHV-Altersrente das sogenannte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen berechnet. Dazu berechnet man den Durchschnitt der Erwerbseinkommen gemäss IK-Auszug in den relevanten Beitragsjahren. Zusätzlich werden Erziehungsgutschriften für die Betreuung von Kindern bis Alter 16 und Betreuungsgutschriften von pflegebedürftigen Verwandten angerechnet. Bei Ehepaaren gilt es zudem das Splitting zu beachten. Einkommen, welches man während der Ehezeit erzielt, rechnet man beiden Ehepartnern je zur Hälfte an. Das Splitting nimmt man jedoch erst vor, wenn die Ehe geschieden wird oder beide Ehepartner das Referenzalter erreicht haben, also erst wenn die zweite Altersrente zur Zahlung kommt.
Skala 44
Hat man das durchschnittliche Einkommen berechnet und kennt die Anzahl Beitragsjahre, kann auf der Rentenskala die Rentenhöhe abgelesen werden. Für Personen mit einer vollständigen Beitragsdauer, gelangt die Skala 44 (für 44 Beitragsjahre) zur Anwendung. Bei fehlenden Beitragsjahren kommen weitere Skalen zur Anwendung (Skala 43 bei 43 Beitragsjahren etc.). Bis zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 14’700 erhalten Rentner und Rentnerinnen die Minimalrente von CHF 1’225 pro Monat. Ab einem Einkommen von CHF 88’200 gelangt man zur Maximalrente von CHF 2’450, was dem doppelten Betrag der Minimalrente entspricht.
Plafonierung der AHV-Altersrente
Bei Ehepartnern gilt es nebst dem beschriebenen Splitting auch die Rentenplafonierung zu berücksichtigen. Dabei dürfen die beiden Ehepartner zusammen höchstens 150 % der Maximalrente erhalten, was aktuell CHF 3’675 entspricht. Jeder Ehepartner erhält separat seine eigene Rente ausbezahlt, wobei man die beiden Einzelrenten proportional kürzt, um das Maximum für Ehepartner nicht zu überschreiten.
Bezugszeitpunkt der AHV-Altersrente
Relevant für die Rentenberechnung ist auch der Zeitpunkt, ab wann eine AHV-Altersrente bezogen wird. Aktuell liegt das Referenzalter für Männer bei 65 Jahren, für Frauen je nach Jahrgang zwischen 64 und 65 Jahren. Anspruch auf die 1. AHV-Altersrente besteht ab dem 1. des Folgemonats nach Erreichen des Referenzalters. Jeder Versicherte kann wählen, ob er seine Altersrente um bis zu zwei Jahre vorbeziehen möchte, wodurch sich der Rentenbetrag lebenslänglich um einen Prozentsatz reduziert. Auch das Gegenteil ist möglich und die Rente kann sogar bis zu 5 Jahre nach dem Referenzalter aufgeschoben werden, in diesem Fall natürlich gegen einen entsprechenden Zuschlag.
Zusammenfassung
Die Berechnung der AHV-Altersrente ist eine Wissenschaft für sich und von zahlreichen verschiedenen Faktoren abhängig. Zudem stehen den Versicherten mit dem Rentenvorbezug resp. Aufschub verschiedene planerische Möglichkeiten zur Verfügung. In einer Finanz- und Pensionsplanung unterstützen wir Sie und berechnen Ihnen Ihre persönlichen Leistungen. Dabei ist es zentral, nebst der AHV-Rente alle weiteren Ansprüche aus der Pensionskasse, der 3. Säule und dem Privatvermögen zu erfassen und sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen. So kann eine optimale Strategie für den dritten Lebensabschnitt definiert und umgesetzt werden.