Viele Kundinnen und Kunden tätigen Ende Jahr einen Pensionskassen-Einkauf, um diesen bei der nächsten Steuererklärung in Abzug bringen zu können. Aber Achtung: Es gibt einige Stolperfallen, die zu Problemen führen. Im schlimmsten Fall kann schlussendlich kein Steuerabzug gemacht werden. Wir haben folgend einige nichtabschliessende Punkte aufgelistet:
- Ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt? Spätestens Ende Jahr muss das Geld auf dem Konto der Stiftung eingegangen sein. Je nach Pensionskasse kann es zudem individuelle Fristen geben.
- Ist noch Einkaufspotential vorhanden? Viele Stiftungen verlangen vor einem Einkauf ein Formular mit der Angabe anderer BVG-, Freizügigkeits- und 3a-Guthaben, um ein mögliches Einkaufspotential zu berechnen.
- Von welchem Konto wird der Einkauf finanziert? Der Einkauf sollte stets von einem auf die versicherte Person lautenden Konto stammen. Einige Stiftungen weisen beispielsweise Einkäufe zurück, die vom Praxiskonto überwiesen werden.
- Wird die Sperrfrist für Kapitalbezüge verletzt? Beziehen Sie Ihr Guthaben in den nächsten drei Jahren in Kapitalform, kann der Einkauf steuerlich nicht in Abzug gebracht werden oder wird wieder aufgerechnet.
- Was passiert im Todesfall mit dem Einkauf? Einige Stiftungen versichern ein Todesfallkapital für Pensionskasseneinkäufe, andere benötigen das Guthaben zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen.
Wir empfehlen Ihnen, vor einem Einkauf mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir Sie individuell beraten können.