Bei den meisten Stiftungen der beruflichen Vorsorge (BVG) ist heute die Begünstigung des Lebenspartners möglich. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es aber nicht. Der Gesetzgeber definiert einzig, dass eine fünfjährige Lebensgemeinschaft bestehen muss oder Unterhaltspflichten gemeinsamer Kinder bestehen.
Begünstigungsreihenfolge
An erster Stelle der Begünstigungsfolge steht der Ehepartner oder bei gleichgeschlechtlichen Paaren der eingetragene Partner. Danach folgen in der Regel die Kinder, der Lebenspartner oder Personen, welche massgeblich unterstützt wurden. Je nach Stiftung ist die Reihenfolge unter diesen Anspruchspersonen fix oder variabel definierbar. Etliche Stiftungen unterscheiden zudem bei den Kindern zwischen rentenberechtigten und nicht rentenberechtigten Kindern, wobei letztere in der Reihenfolge weiter nach unten rutschen. Weitere Anspruchsgruppen sind die Eltern, Geschwister und andere gesetzliche Erben.
Begünstigung des Lebenspartners: Welche Definition gilt?
Die Lebensgemeinschaft ist kein klar definierter Begriff. Die Auslegung und Interpretation ist deshalb häufig sehr unterschiedlich. Ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich oder kann eine Lebensgemeinschaft auch mit unterschiedlichem Haushalt bestehen? Die Stiftungen sind in der Definition frei, müssen dies aber in ihrem Vorsorgereglement niederschreiben. Auch die Beweislast einer Lebensgemeinschaft ist unterschiedlich geregelt. Bei einigen Stiftungen muss ein eigens erstelltes Formular ausgefüllt werden, bei anderen reicht es, wenn erst nach dem Tod der Beweis erbracht wird.
Wie sollte man im konkreten Fall vorgehen?
Die einzelnen Vorsorgestiftungen wenden unterschiedliche Regelungen an. Deshalb sollte man unbedingt das aktuell gültige Vorsorgereglement prüfen. Bei Unklarheiten empfehlen wir direkt mit der Stiftung Rücksprache zu nehmen. Der Aufwand für eine solche Abklärung ist beträchtlich, insbesondere da es mehrere auf unsere Kunden spezialisierte Vorsorgestiftungen gibt. Daher empfehlen wir, sich für eine Begünstigung des Lebenspartners durch einen im Medizinalbereich fachkundigen Spezialisten beraten zu lassen.
Dieser Text wurde zusätzlich im FMH Services Newsletter Dezember 2017 publiziert und kann hier downgeloadet werden.